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Hausalarmanlagen | ||
Hausalarmanlagen werden innerhalb der Landesbauordnungen (LBO) der Länder unterschiedlich bezeichnet (z.B. Alarmanlagen, Alarmeinrichtung, Alarmierungseinrichtung). Unter der Bezeichnung Hausalarmanlagen sollen diese Begriffe vereinheitlicht werden. Hausalarmanlagen werden innerhalb des Baurechts entweder allgemein durch Rechtsverordnung (z.B. Sonderbauverordnung) oder im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Hausalarmanlagen können über Handtaster oder automatische Melder (z.B. Rauchmelder) ausgelöst werden und müssen über eine integrierte Notstromversorgung verfügen. Für die Installation, Instandhaltung, Reparatur sowie Abnahme von verdrahteten oder funkvernetzten Hausalarmanlagen stehen wir Ihnen im vollen Leistungsumfang zur Verfügung.
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